Antwort auf: Mindesturlaub verfällt bei Krankheit nicht

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Ich war im Kalenderjahr 2008 dauerkrank und konnte aus diesem Grund meinen Urlaub nicht nehmen. Nun habe ich auf meinem Urlaubskonto noch 30 Tage die ich unmöglich bis zum 31.03. nehmen kann. Ich wollte mir meinen Urlaub auszahlen lassen, doch die Lohnbuchhaltung sagt, dass mein Urlaub komplett verfällt und ich keine Ansprüche darauf habe. Was kann ich tun?


Die Auskunft der Lohnbuchhaltung ist Richtig und entspricht aktuell geltendem Arbeitsrecht. Der Urlaub ist im Kalenderjahr zu nehmen und verfällt am 31.12. eines jeden Jahres. Es gibt die Möglichkeit die Frist bis zum 31.03. zu verlängern, dann muss der Urlaub beantragt und vom Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen verweigert werden. Am 31.03. ist aber endgültig Schluss, bis zu diesem Datum muss der Urlaub genommen sein.


So das aktuelle deutsche Recht!


Allerdings hat der Europäische Gerichtshof in einem solchen Fall schon anders entschieden. Mit dem Urteil EuGH vom 20.01.2009 C-350/06 wurde entschieden, dass dieses Verfahren gegen Artikel 7 der EU - Richtlinie 2003/88 verstößt und der Arbeitnehmer daher einen Anspruch auf zumindest den gesetzlichen Mindesturlaub hätte. Dieses wären dann immerhin 26 Tage. Der Urlaubsanspruch müsse abgegolten werden.


Dieses Urteil muss jedoch von der Politik umgesetzt werden und wird einige Jahre in Anspruch nehmen. Wer nun ähnliches erreichen möchte, muss den gleichen Klageweg durch alle Instanzen gehen und sich geduldig zeigen.


Aktuell gilt der Urlaub in Deutschland als verfallen.

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