Handwerkerlohn darf bei geringfügigen Mängeln nicht einbehalten werden

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http://www.fragdienachbarn.org/bilder/Handwerkerlohn_einbehalten.jpg Ich habe für das Verlegen eines neuen Bodens einen Handwerker bestellt und dieser hat soweit auch gute Arbeit verrichtet. Jedoch gibt es einige Mängel die mir nicht gefallen. Hierzu gehört dass der Boden nicht exakt gerade ist. Nun habe ich einen Teil des Geldes einbehalten um den Handwerker dazu zu bewegen den Unebenheit zu korrigieren. Dieser möchte mich nun verklagen und sagt, kleinere Unebenheiten müssen hingenommen werden und ich solle doch bitte seinen Lohn bezahlen. Darf ich den Handwerkerlohn einbehalten oder nicht?
Fazit: Bei einem Handwerkerlohn entsteht ein Werk dass vom Auftraggeber abgeschlossen werden muss. Jedoch muss dabei auch immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Nicht jeder Mangel darf zum Lohnabzug führen und wenn die grundsätzliche Arbeit geleistet wurde, muss das Werk sogar vom Auftraggeber abgenommen werden.

Bei Mängeln darf immer ein Teil der Leistung einbehalten werden. Hierzu muss jedoch auch stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden. Bei geringfügigen Mängeln darf z. B. gar kein Handwerkerlohn einbehalten werden, diese müssen mitunter hingenommen werden. Bei etwas größeren Mängeln muss man sich einigen, jedoch darf auch hier nicht ein Großteil des vereinbarten Geldes einbehalten werden. Große Summen dürfen nur bei Nichtleistung oder bei großen Schäden einbehalten werden.

Bei einer Handwerkerarbeit handelt es sich um ein Werk. Das Ergebnis ist abhängig von vielen Dingen, unter anderem auch vom Talent des beauftragten Handwerkers. Wenn ein Handwerker die beauftragte Arbeit verrichtet aber ein anderer Handwerker die gleiche Arbeit in einer höheren Qualität liefert, ist dies kein Grund für eine Minderung des Handwerkerlohns. Dieses Risiko trägt der Auftraggeber.

Das Kammergericht Berlin hat in einem Fall von geringfügigen Bodenunebenheiten zugunsten des Handwerkers entschieden (Az: 7 U 120/08). In diesem Fall gab es zwar eine messbare, jedoch optisch nicht feststellbare Unebenheit des verlegte Teppichs. Der Eigentümer hat dadurch keine Beeinträchtigung und von daher ist der volle Handwerkerlohn zu entrichten. 

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Diese Seite enthält einen einen einzelnen Eintrag von Uwe vom 13.02.11 9:41.

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