Antwort auf: Urlaubsansprüche bleiben auch bei jahrelanger Arbeitsunfähigkeit erhalten - dank neuer EU Rechtssprechung

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Ich bin seit 1 1/2 Jahren arbeitsunfähig und habe meinen Rentenantrag gestellt der nun demnächst befürwortet werden wird. Aufgrund meiner Krankheit konnte ich meinen Urlaub nicht nehmen. Mein Arbeitgeber teilt mir mit, dass jeder nicht genommene Urlaub zum 31.12. eines jeden Jahres verfällt. Er möchte mir nur noch den Urlaub aus diesem Jahr auszahlen. 

Ich kann das nicht verstehen, schließlich konnte ich meinen Urlaub ja gar nicht nehmen. Ergo kann der Urlaub auch nicht verfallen. Ich meine, so etwas ähnliches auch vor einiger Zeit in den Nachrichten gehört zu haben. Verfallen nun meine Urlaubsansprüche oder nicht?
Der Urlaub muss zwingend bis zum 31.12. eines jeden Jahres genommen sein, sonst verfällt er. Dieser Fakt gilt für alle Beschäftigten gleichermaßen. Lehnt ein Arbeitgeber aus wichtigem Grund den Urlaub ab, so verlängert sich die Frist bis maximal zum 31.03. des Folgejahres, dann ist aber endgültig Schluss. Nicht genommener Urlaub verfällt und darf auch nicht ausgezahlt werden (in vielen Betrieben wird dies nicht so eng gesehen und diese Regelung etwas freier praktiziert).

Diese Regelung galt bis vor kurzem noch gleichermaßen auch für diejenigen Arbeitnehmer, die lange Arbeitsunfähig geschrieben wurden und aus diesem Grunde den Urlaub nicht nehmen konnten. Dieses geltende deutsche Recht wurde durch einen Richterspruch des Europäischen Gerichtshof im Jahr 2010 gekippt und die deutschen Gerichte sind nun gehalten sich an dem Richterspruch des Europäischen Gerichtshof zu halten. Und dies tun sie auch, die ersten Urteile in diesen Fällen werden nun zu Gunsten des Arbeitnehmers gefällt.

Wenn nun ein Arbeitnehemer "Dauerkrank" wird, verfällt der Urlaub nicht mehr und muss nach der Rückkehr genommen werden oder im Falle eines Ausscheidens auch ausgezahlt werden. Diese neue Regelung kommt die Arbeitgeber sehr teuer, war die Rechtsprechung bisher doch in diesem Punkt klar und deutlich auf Seiten der Arbeitgeber.

Allerdings stehen dem Arbeitnehmer nicht die vollen Urlaubsansprüche zu, sondern nur diejenigen Urlaubsansprüche die dem "Dauerkranken" Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz zur Verfügung stehen, dies ist in der Regel deutlich weniger als der Urlaubsanspruch nach dem Tarifvertrag und liegt aktuell bei 24 Tagen pro Jahr.

Für die Arbeitgeber trifft dies hart, da der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil den sogenannten Bestandsschutz ausdrücklich ausgenommen hat. Dies hat zur Folge, dass das Urteil auch rückwirkend gilt und alle Arbeitnehmer sofort in den Genuss der neuen Rechtsprechung kommen.

Was sich hier nun für den Arbeitnehmer toll anhört, kann aber schnell böse Folgen haben. Bislang ist es bei den Firmen nicht üblich, Arbeitsunfähigen Arbeitnehmern zu kündigen. Da die Lohnfortzahlung noch 6 Wochen von der Krankenkasse übernommen wird, entstehen für den Arbeitgeber nach dieser Zeit keine zusätzlichen Belastungen. Dies hat sich nun geändert und man darf vermuten, dass nun die Arbeitgeber dazu übergehen werden, langfristig kranke Mitarbeiter zu kündigen.



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