Bei einem Massencrash gelten ähnliche Sonderbestimmungen. Ein Massencrash von mehr als 50 beteiligten Fahrzeugen gelten die Sonderbestimmungen eines Massencrash. Hierbei wird der komplette Unfall von einer einzelnen Versicherung im vereinfachten Verfahren abgewickelt. Der Gesamtverband der Haftpflichtversicherer entscheidet welche Versicherung den Schaden abwickelt (in der Regel diejenige Versicherung, die die meisten Unfallbeteiligten vertritt). Dabei gilt folgende Regel:
- Unfallbeteiligter hat einen reinen Heckschaden: In diesem Fall erhält der Unfallbeteiligte 100% seines Schadens ersetzt.
- Unfallbeteiligter hat reinen Frontschaden: In diesem Fall erhält der Unfallbeteiligte 25% seines Schadens ersetzt.
- Unfallbeteiligter hat sowohl Front- als auch Heckschaden: In diesem Fall erhält der Unfallbeteiligte 2/3 seines Schadens ersetzt.
Diese vereinfachte Regel ermöglicht eine schnelle Schadensregulierung, bzw. ermöglicht überhaupt eine Schadensregulierung da gerade bei einem Massencrash im Nachhinein niemals mehr sicher festgestellt werden kann, wer auf den Vordermann aufgefahren ist und damit "schuldig" ist, und wer auf den Vordermann von dem Hintermann aufgeschoben wurde und damit als "unschuldig" gelten müsste. Da der Unfallhergang nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann, würde so gut wie keiner der Unfallbeteiligten seinen Schaden ersetzt erhalten. Diese Regelung behebt dieses Problem.
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