Antwort auf: Wie lange müssen Discounter Lockvogelangebote vorhalten?

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Ich wollte letztens bei einem Markendiscounter einen bestimmten DVD - Player erwerben und obwohl ich schon eine halbe Stunde nach dem Öffnen vor Ort war, war der gewünschte DVD - Player nicht mehr erhältlich. Dies hat mich sehr geärgert und ich habe mich beschwert. Daraufhin wurde mir entgegnet, dass diese Angebote immer nur so lange gelten, wie sie vorrätig sind. Ich fühle mich "übers Ohr gehauen", denn ich bin nur wegen dem gewünschten DVD - Player angereist. Das Thema der Lockvogelangebote ist nicht neu und beschäftigt die Verbraucherschützer und die Gerichte schon seit vielen Jahren immer wieder aufs neue. Tatsache ist, dass die beworbenen Angebote genügend Vorrätig gehalten werden müssen. Nun ist die Frage, wann ist etwas genügend vorgehalten?

Ich habe einmal in einem ähnlichen Fall ein deutlich besseres Modell zum gleichen Preis wie das beworbene Produkt erhalten. In diesem Fall hatte der Verkäufer von Anfang an ein schlechtes Gewissen, da er nur 2 Modell vorrätig hatte. Dies ist eindeutig zu viel für einen Discounter der mit einer Massenwerbung eben jenes Gerät bewirbt.

Nun hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil (Az. IZR 183/09) erstmals ein Zeitfenster abgesteckt innerhalb dessen das beworbene Produkt erhältlich sein muss. Dies gilt nach dem Urteil des Bundesgerichtshof auch ausdrücklich dann, wenn im Prospekt bereits extra darauf hingewiesen wird, dass das Produkt schon am ersten Tag ausverkauft sein kann. Ein beworbenes Produkt muss auch bei diesem Hinweis über mindestens 6 Stunden käuflich von Kunden erworben werden können. Fehlt dieser Zusatz muss das beworbene Produkt mindestens am ersten Aktionstag erhältlich sein.

Damit hat der BGH zum ersten Mal einen Zeitrahmen abgesteckt auf den sich der Verbraucher gut berufen kann.

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