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Was gehört zur Ausrüstung eines Feuerwehrmannes ?

Was zur persönlichen Ausrüstung eines Feuerwehrmannes gehört, ist in der Feuerwehrverordnung im § 4 geregelt. Hierzu zählen nicht nur der Helm und die Handschuhe.

Zur Ausrüstung des Feuerwehrmannes gehören der Feuerwehrhelm mit Nackenschutz, eine Arbeitsmütze, der Feuerwehrschutzanzug, Schutzhandschuhe und Feuerwehrstiefel.

§ 4

Persönliche Ausrüstung der Feuerwehrangehörigen,
Funktionsbezeichnungen und Dienstgrade

(1) Die Angehörigen der Gemeindefeuerwehren, die Kreisfeuerwehrinspekteure, Kreisausbilder, Kreisgerätewarte und die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der kreisfreien Städte und des Landes tragen bei Einsätzen und Übungen Feuerwehr-Schutzkleidung. Hierfür sind sie auszustatten mit:

Feuerwehrhelm mit Nackenschutz,

Arbeitsmütze,

Feuerwehr-Schutzanzug, bestehend aus Jacke, Hose und Pullover oder Weste,

Schutzhandschuhen,

Feuerwehrschutzschuhwerk (Feuerwehrstiefel),

Überjacke und Kopfbedeckung, die gegen besondere Witterungseinflüsse schützen.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen tragen bei anderen dienstlichen Veranstaltungen einen Feuerwehr-Dienstanzug. Hierfür sind die männlichen Feuerwehrangehörigen auszustatten mit Mütze, Hemd, Binder, Hose und Jacke. Die weiblichen Feuerwehrangehörigen sind auszustatten mit Käppi, Bluse, Jacke, Rock oder Hose. Zum Feuerwehr-Dienstanzug können ein Mantel oder ein Anorak getragen werden. Der Feuerwehr-Dienstanzug für weibliche Feuerwehrangehörige kann darüber hinaus durch eine Umhängetasche ergänzt werden. Auf dem Feuerwehr-Dienstanzug und der Feuerwehr-Schutzkleidung können Dienstgrad- und Funktionsabzeichen getragen werden.

(3) Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr tragen Jugendfeuerwehr-Dienstkleidung. Hierfür sind sie auszustatten mit Jugendfeuerwehrhelm, Käppi, Jacke, Hose, Leibriemen und Schutzhandschuhen. Zur Jugendfeuerwehr-Dienstkleidung können ein Anorak und Feuerwehrschutzschuhwerk (Feuerwehrstiefel) getragen werden.

(4) Die Führung von Funktionsbezeichnungen und Dienstgraden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, der hauptamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht Beamte sind, und der Kreisfeuerwehrinspekteure erfolgt gemäß Anlage 3 .

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