Antwort auf: Wie werden die Bürger entschädigt, die einen Schaden durch die Feuerwehr erlitten haben ?

Die Feuerwehr hilft nicht nur, in bestimmten Fällen richtet die Feuerwehr auch Schaden an. Wenn z. B. eine Wohnungstür aufgebrochen wird um Zutritt zu einem Gebäudeteil zu erhalten in dem sich ein Schwelbrand befindet, oder wem sein Blumenbeet zertrampelt wird, weil die Feuerwehr die Leitung durch den Garten gelegt hat, der hat Anspruch auf Entschädigung.


Der Anspruch auf Entschädigung ist im Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz im § 30 geregelt:


§ 30

Entschädigung

(1) Wer durch Inanspruchnahme nach § 23, § 27 oder § 28 oder in Erfüllung einer ihm aufgrund dieses Gesetzes obliegenden Verpflichtung zur Hilfeleistung einen Schaden erleidet, kann von dem Aufgabenträger, der ihn in Anspruch genommen hat, eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Bei gesundheitlichen Schäden ist Entschädigung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren.

(2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit die Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder des Eigentums des Geschädigten, der zu seinem Haushalt gehörenden Personen oder seiner Betriebsangehörigen getroffen worden sind.

(3) Der zur Entschädigung verpflichtete Aufgabenträger kann für Entschädigungen, die er nach Absatz 1 leistet, von demjenigen Ersatz verlangen, der schuldhaft das den Einsatz erfordernde Ereignis verursacht hat, oder für den dadurch entstandenen Schaden nach einer besonderen gesetzlichen Bestimmung auch ohne Verschulden haftet.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand, ohne nach § 23, § 27 oder § 28 in Anspruch genommen worden zu sein, Leistungen erbringt, die zu der Gefahrenbekämpfung oder der unmittelbar anschließenden Beseitigung erheblicher Schäden vom Aufgabenträger als notwendig anerkannt werden.

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