
In Deutschland wird ein großer Teil des Feuerschutzes mit freiwilligen Feuerwehrkräften geleistet. Bei Alarmen wird also eine Fahrt von zu Hause zum Feuerwehrgerätehaus notwendig. Darf der Feuerwehrmann bei der Fahrt zum Feuerwehrgerätehaus Sonderrechte benutzen? Darf man mit eingeschalteter Warnblinkanlage fahren und schnellstmöglich zur Hilfe eilen?
Die Fahrt mit Sonderrechten ist der Polizei, dem Rettungsdienst und der Feuerwehr vorbehalten. Dies regelt die Straßenverkehrsordnung, allerdings verlangt die Straßenverkehrsordnung auch zwingend ein eingeschaltetes Blaulicht MIT einem Martinshorn.
Außerdem gilt immer das Mittel der Verhältnismäßigkeit. Wer Sonderrechte für sich in Anspruch nimmt, soll heißen wer bewusst gegen die Verkehrsregeln verstößt nimmt damit auch eine erhöhte Sorgfaltspflicht in Kauf und muss in noch höherem Maße mit dem Fehlverhalten der anderen Verkehrsteilnehmer rechnen. Wer mit Blaulicht und Martinshorn schnell fährt, darf dennoch nicht in einen Unfall verwickelt werden. Das ist ja auch nicht der Sinn einer Einsatzfahrt, sondern es geht möglichst schnell zur Einsatzstelle zu gelangen.
Wenn nun Feuerwehrleute von zu Hause mit dem eigenen Pkw anreisen dann haben sie weder Blaulicht noch Martinshorn. Häufig wird mit eingeschalteter Warnblinkanlage gefahren und vielleicht noch ein Schild auf dem Auto montiert. Dies wird von der Straßenverkehrsordnung nicht unterstützt und in den Bundesländern gibt es hierzu auch eine unterschiedliche Rechtssprechung die von Duldung bis zum klaren Verbot geht.
Das Amtsgericht Groß Gerau hat einen Feuerwehrmann, der auf dem Weg zum Gerätehaus im Überholverbot ein anderes Fahrzeug überholte bei seiner Fahrt KEINE Sonderrechte nach §35 Abs 1 StVO zugestanden. Eine Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt abgelehnt. Bei der Fahrt von seiner Wohnung zum Feuerwehrhauptstützpunkt hat der Feuerwehrmann (noch) keine hoheitliche Aufgabe erfüllt. Die Fahrt diente allenfalls der Vorbereitung einer späteren hoheitlichen Aufgabe (Einsatz).
Dieses Urteil hat in Feuerwehrkreisen für Entsetzen gesorgt, entspricht aber der Rechtssprechung und es geht auch im allgemeinen in Ordnung. Häufig ist der Einsatzgrund dem Feuerwehrmann bei der Alarmierung noch nicht umfassend bekannt und es gilt die Verhältnismäßigkeit der Mittel. Im Überholverbot zu überholen ist selbst bei eingeschaltetem Blaulicht mit Martinshorn ein Risiko das überlegt werden will.
Wer also zum Feuerwehrgerätehaus fährt, darf auf keinen Fall rote Ampeln überfahren oder die zulässige Geschwindigkeit grob überschreiten!
In der Praxis handeln viele Feuerwehrleute wie ein verantwortungsloser Raser. Und dass, obwohl dies nicht dem Gedankengut der Feuerwehr entspricht. Das Dreiecke auf dem Dach, wird selbst ur Rush-hour an den vor einer roten Ampel wartenden Pkw auf der Gegenfahrbahn vorbei- und trotzt dichten Verkehrs in die Kreuzung einer Hauptverkehrsstraße eingefahren. Einsatzrambos schaffen es innerorts 150 km/h zu fahren.
In der Regel ist die Intension dieser irrwitzigen Raserrei nicht die Hilfeleistung verletzter Personen, sondern der Wunsch als einer der ersten am Feuerwehrgerätehaus zu kommen und so einen der begehren Gruppenführerplätze oder Maschinistenplätze zu erhalten.
Immer wieder kommt es bei den Anfahrten zum Feuerwehrgerätehaus zu Unfällen, manchmal leider auch mit Verletzten oder gar Toten. DIES IST NICHT DER SINN EINES FEUERWEHREINSATZES!
guten tag
das ist der grösste misst den ich jeh gelesen habe.angehörige der feuerwehr haben ab alarmierung sonderrechte und dürfen diese auch unter ausschluss jeglicher gefärdung anderer bzw rücksichtnahme anderer anwenden.ich schlage vor das sie sich erst mal den unterschied von sonder und wegerechten zu gute führen unm dann etwas brauchbares in diesem forum zu schreiben.ich kann nur für sie hoffen das sie so schnell keine feuerwehr brauchen und wenn doch und ihnen die luft weg bleibt ihr hab und gut vernichtet wird und sie todesängste ausstehen das die ,die ihr leben gefärden, ihre famielie zurücklassen, um menschen zu helfen die sie noch nicht mal kennen schnell genug am einsatzort eintreffen um menschen wie ihnen den a.... zu retten.
guten tag.
Ich kann Hernn Bollowk nur recht geben. Der Beitrag über das Sonderrecht der Feuerwehr ist absoluter Blödsinn. Bevor man solchen Mist schreibt, sollte man sich vorher mal mit dem Gesetzestext auseinandersetzen.
Gruß, Stefan
Meine Meinung:
Absolutes Bild-Niveau, was der Autor so von sich gibt.
Naja, dieser Artikel ist nicht nur für Feuerwehr Profis sondern auch für Leute die sich mit der Feuerwehr, den Richtlinien und den Gesetzen nicht gut auskennen. Nicht jeder war mal bei der freiwilligen Feuerwehr.
Das soll man auch nicht vergessen, oder?
Nach Dieter Nuhr: wenn man von etwas keine Ahnung hat, einfach mal die Tasten stillhalten...
Dass der Artikel für Laien geschrieben ist ändert nichts an der Tatsache, dass da jemand keine Ahnung hat wovon er schreibt. Wenn jemand Unwahrheiten schreibt ist es unabhängig davon, für wen die Zeilen gedacht waren. Sie sind und bleiben falsch.
Ab dem Punkt der Alarmierung stehen einem Angehörigen der Feuerwehr die Sonderrechte zur Verfügung - auch im Privat-PKW. D.h. er darf die Vorgaben der StVO außer Acht lassen. Wie bereits geschrieben, geht mit der in Anspruchnahme der Sonderrechte eine besondere Sorgfaltspflicht einher. Der Fahrer kann nämlich i.d.R. nicht anzeigen, dass er gerade auf einer Alarmfahrt ist. Sollte er andere gefährden ist der Fahrer mit den Sonderrechten schuld.
Das Sondersignal (also Blaulicht MIT Martinshorn) wird benötigt um anzuzeigen, dass man WEGERECHTE in Anspruch nehmen darf. D.h. andere Fahrzeuge haben die PFLICHT dem Fahrzeug mit Blaulicht Platz (den WEG frei) zu machen.
Feuerwehrleute mit verantwortungslosen Rasern gleichzusetzen ist sogar unter BILD-Niveau. Jeder Fw-Angehörige weiß, dass er im Falle eine Unfalls keine Gnade vor dem Richter zu erwarten hat (eben weil er seine Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist).
Und nebenbei: Die Positionen Gruppenführer ("Chef eines Fahrzeugs") und Maschinist (Fahrer/Bediener der techn. Geräte) werden nicht nach der Reihenfolge der Ankunft am Feuerwehrhaus festgemacht sondern an der Ausbildung die diejenige genossen hat.
Ich zitiere noch aus einem Urteil des OLG Stuttgart vom 06. April 2002 (AZ: 33 Js 17746/01):
Dem Betroffenen, der als Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, stehen grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu. Diese dürfen aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeit ihres Gebrauchs nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten (vgl. Hartung NJW 1956, 1625) unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (§ 35 Abs.1,8 StVO). Mit einem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtungen wie ein Feuer-
wehrfahrzeug aufweist, sind daher, soweit es um die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit (§3 StVO) geht, allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüber-
schreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft [...].
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Der Wortlaut des § 35 Abs. 1 StVO bezeichnet mit dem Tatbestandsmerkmal „die Feuerwehr“ lediglich die Institution und besagt nichts darüber,
welche Fahrzeugarten dieser Einrichtung hierunter fallen; er schließt private Fahrzeuge aus dem Anwendungsbereich jedenfalls nicht aus.
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Hierfür spricht auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zu § 35 StVO (GABl. 1981, 747). Danach stehen dem Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr, der nach Auslösung eines Alarms mit einem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus oder zum Alarmplatz fährt, die Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO zu. Allerdings trete die Pflicht, sich bei Alarm unverzüglich beim Alarmplatz einzufinden, grundsätzlich hinter die Pflicht zur Beachtung der geltenden Verkehrsregeln zurück.
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Mich würde diesbezüglich auch das im Artikel aufgeführte Gerichtsurteil interessieren, da ich es nicht kenne. Vielleicht kann Uwe das ja nachreichen.
Vermutliches AZ gefunden (58 Js 55641/91, Amtsgericht GG, bestätigt durch OLG Frankfurt). Interessant wäre jetzt aber was genau vorgefallen ist - leider keine frei zugängliche Version auffindbar...
Also der Text ist wirklich ein Schmarrn.
Wer zB auf den Platz des Gruppenführers will, kann schonmal vorher den mindestens 70-stündigen Lehrgang besuchen! Davor muss er ja noch Truppführer machen etc.
Also warum rasen?? Jeder hat seinen Platz im FW-Auto
Des weiteren hat ein Feuerwehrmann sobald er alarmiert wird sonderrechte und ist auch ab diesem Zeitpunkt von der Feuerwehr (glaub es läuft über landkreis oder so) versichert!
Also lieber mal vor dem Schreiben informieren
Die Raserei von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr kenne ich auch aus eigener Erfahrung. (Mit 80 Sachen durch die Spielstraße mit Kindern auf der Straße). Es kann ja nicht sein, dass mit dem "Persilschein" zu Rasen um Menschenleben zu retten, Menschenleben gefährdet werden. Oder sehe ich da was falsch?
Hallo zusammen
also §1 StVo gilt für ALLE, egal ob Sonderrecht oder nicht. Wer dagegen verstößt kann und muss sich vor Gericht verantworten.
Mit 80 durch eine Spielstrasse? Messung durch geführt? Oder ist es wieder die Augen Messung plus 50km/h???
Ich bin Wehrführer eine Feuerwehrwache, von daher kann ich nur sagen sollte ich davon hören das einen meiner Leute so angerast kommt. Der brauch sich gar nicht mehr Umzuziehen für ihn ist da der Einsatz vorbei.Grund wer so schnell zur Wache fährt der hat sich schon auf der Fahrt so mit Adrenalin zugedröhnt. Das er erstmal wieder zur Ruhe kommen muss. Stress an der Einsatzstelle kommt schon automatisch, wenn du aber schon unter Stress stehst wie will man dann den Einsatz noch vernünftig abarbeiten.
In der Ruhe liegt die Kraft sag ich da nur. 18 Jahre Erfahrung ;-)
Um etwas Licht ins Dunkle zu bringen - Das Urteil des OLG Frankfurt wurde oben richtig zitiert und löste in der Tat Entsetzen aus. Es ist aber erstens schon uralt und zweitens eben nur ein OLG-Urteil. Die neuere Rechtsprechung hat den Angehörigen von Feuerwehr immer Sonderrechte zugesprochen. Allerdings gibt es zu dieser Frage keine höchstrichterliche Rechtsprechung, so dass man gespannt sein darf, wie ein solcher Fall in heute Hessen bewertet würde.
Glücklicherweise sind diese Fälle ja auch selten.
Übrigens gilt dies nicht für den Rettungsdienst, denn hier ist in der StVO ausdrücklich von Fahrzeugen des Rettungsdienstes die Rede.
90 % der Freiwilligen Feuerwehren sind Wichtigmacher und haben keine Ahnung von nichts.
Es ist unverantwortlich diesen Geistigen minderbemittelten Senderrechte in Irgend einer Art zu erteilen.
Ein Beispiel:
22:00 Uhr in der Kneipe 5 Wichtigmacher stehen am Tresen, saufen seit ca. , 2 Std. Alle 5 bis 10 min. piepsen 5 Geräte welche alle Wichtigmacher am Gürtel tragen dazu kommen noch Zwei Handys pro Person drei der Betrunkenen Gestalten hatten auch einen Klapspaten am Gürtel.
Dann der herbei gesehnte Alarm.
Die 5 Betrunkenen Wichtigmacher rennen aus der Kneipe, dabei wird ein Mann, der aus der Toilette kam zu Boden gerissen. Dann Besoffen jeder in sein eigenes Auto und mit Vollgas los.
Natürlich bin ich dafür da für dass die Feuerwehr Sonderrechte bekommt. Dann aber muss der
Geistige zustand der Feuerwehrmänner und Frauen über dem eines Mülleimers liegen.
Zum Text: Habe noch nie so einen Mist gelesen. Jeder Feuerwehrangehörige, ob mit Auto oder zu Fuß, darf ab Alarmierung bis zum Feuerwehrgerätehaus, Sonderrechte in Anspruch nehmen. Das was der hier besagte Text mit sonderrechten meint sind WEGERECHTE, die dürfen nur Fahrzeuge des Rettungsdienstes, der Polizei, Bundeswehr, Bahn-, Finanz, und Bundespolizei, Feuerwehr, THW, und andere Behörden in Anspruch nehmen. zu M. Hüttenberger, und die anderen die die FFW-Angehörigen als saufende Rasende Menschen sehen: leider gibt es immerwieder wichtigmachende Kameraden, die leider keine glänzenden Vorbilder darstellen, das gibt es aber überall, nicht nur in der FW. Sonderrechte auf dem Weg zum Gerätehaus sind verhältnismäßig einzusetzen, das heisst bei einer Ölspur fahre ich bestimmt nicht schneller als bei einem Wohnhausbrand. Außerdem wird kein normaler FW-Angehöriger auf dem Weg zum Gerätehaus sich selbst zum Einsatz machen wollen. Dieses Schreiben, sowie einige Kommentare sind völliger Schwachsinn, Kann dem Kamerad FW-Angehöriger nur recht geben, Absolutes Bild-Zeitungs-Niveau, des Autors.
Sonderrecht= Für jeden FW-Angehörigen Ab Alarmierung zum Gerätehaus, keine zwingende Kenntlichmachung
Wegerecht= BOS Fahrzeuge, durch Blaulicht und Einsatzhorn kenntlich zu machen.
IHR HABT ALLE UNRECHT!!!!!!!!!
SEID DOCH ALLE STILL
Ein erheblichen Einfluss auf die Risiken und Gefahren bei der Fahrt zu Gerätehaus nach der Alarmierung is die Standortfrage. Ist es nicht Sinnvoll, dass der Gemeinderat sich vorher intesiv und verantwortungsvoll Gedanken macht wo sich die Freuwillige Feuerwehr, ansiedeln soll. Diese Frage ergibt sich bei einer Neuaufstellung oder wenn zB das Gerätehaus nach einem Brand neu Aufgebaut werden muss.
Da spielen als Erste Fragen eine unabdingbare Rolle wie zB die Strecke die die Feuerwehrmänner/-frauen zurücklegen müssen, die Gefahren für die Anwohner und (Klein)kinder bei Ansiedlung in ein reines Wohngebiet mit Schulen, Kindergarten, Kirchen und Naturschutz.
Selbstverständlich gibt es Fagen der Finanzierung, aber auch der Ereichbarkeit für zB die Jugendarbeit.
Das oberste Ziel eine Freuwillige Feuerwehr ist ja für die Bürger, mit den Bürger. Die Politik, d.h. die gewählte Volksvertreter, hat die Verantwortung es den Männer und Frauen der Freuwillige Feuerwehren, die im Notfall ihr Leben riskieren, nicht schwerer zu machen als es ist,aber auch die Bürger die sie gewählt haben und Steuern bezahlen anzuhören und nicht aus den Augen zu verlieren. Wie so oft ist dies ein, zugegebenermaße, schwierigen Spagat.
wer so ein Mist verzapft und nur an der Feuerwehr kritisiert ist meist derjenige der am lautesten an der E- Stelle schreit Seid Ihr auch endlich da
und nur im wEG RUMSTEHT
auserdem sind wir alle Freiwillig und sitzen nich in der Wache rum und warten auf den nächsten Einsatz da kommt es auch mal vor das der Alarm beim Bier in der Kneipe kommt
aber wenn Ihr ja sowieso nur zu Meckern habt stellt sich mir die Frage warum seit Ihr denn kein Mitglid in eurer Feuerwehr am Ort ?
Teilweise sind brauchbare Ansätze, dem geschriebenen Wortlaut, zu entnehmen. Dennoch möchte ich Anmerken, dass jeder freiwillige Feuerwehrmann mehr Respekt verdient, als hier mitunter nachzulesen ist. Kritik ist ein sehr ausgeprägter Sinn bei den Menschen, die niemals etwas unentgeldlich (freiwillige Feuerwehr) machen würden. Ein Pager (Alarmmelder) ist nur wirksam, wenn er seien Träger (Feuerwehrmann), zu jeder Zeit, an jedem Ort, schnell erreichen kann. Damit will ich nur sagen, dass das Tragen von Pagern am Gürtel, absolut zwingend erforderlich ist. Angeben, kann man allerdings nur mit Dingen, die die Neider nie oder nur sehr schwer Erreichen können. Feuerwehrmann oder -frsu kann jeder werden. Ich erkenne viele Beleidigungen und Kritikpunkte nur als Deckmsntel, für die Rechtfertigung lieber nichts (unentgeldlich) zu tun.
Als freiwilliger Feuerwehrmann kann und will man mit nichts angeben. Unser Motto lautet Retten, Löschen, Bergen und Schützen. Ich bin gerne Feuerwehrmann und leiste (unentgeldlich), 24 Stunden täglich, meinen Bereitschaftsdienst dei der Feuerwehr.
Hallo.
Ich bin Kreisausbilder für Maschinisten. Bei meinem Unterricht über Sonder und Wegerecht stelle ich immer wieder fest, das bei den Teilnehmern nicht mehr die alte Meinung gilt : Ich schalte Blaulicht und Martinshorn ein und alle Ampeln sind grün. Sie sind sich schon bewusst, dass sie eine sehr hohe Verantwortung über Material und Menschen haben. Es gibt immer wieder einen der es übertreibt. Aber er sitzt ja nicht allein im Fahrzeug, der rechts neben ihm ist auch angehalten ihm zu sagen er solle langsam fahren. Im übrigen, dass Sonder und Wegerecht mit allem drum und dran ist ein sehr umfangreiches Thema. Ich habe auch lange gebraucht bis ich es so weit begriffen habe, dass ich es weitergeben kann.