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Darf die Feuerwehr ein Grundstück betreten ?

Die Feuerwehr muss im Rahmen der Hilfeleistung eventuell Grundstücke betreten. Der Grundstückseigentümer muss in diesen Fällen den Zutritt gestatten und hat keine Möglichkeit, der Feuerwehr den Zutritt zu verwehren.

Die Feuerwehr hat das Recht, im Einsatzfalle Grundstücke zu betreten.

§ 28

Duldungspflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer

(1) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen an oder in der Nähe der Einsatzstelle sind verpflichtet, den Einsatzkräften zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren den Zutritt zu ihren Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen zu gestatten. Sie haben die vom Einsatzleiter angeordneten Maßnahmen, insbesondere die Räumung des Grundstückes oder die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen, Lagergut, Einfriedungen und Pflanzen, zu dulden.

(2) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen sind verpflichtet, die Anbringung von Alarmeinrichtungen und Hinweisschildern für Zwecke des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes entschädigungslos zu dulden.

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