Antwort auf: Renovierungspflicht auch für außen

  • Veröffentlicht am
  • von
  • auf



Ich habe eine Mietwohnung bewohnt und muss nun die Wohnung renovieren. So steht es in meinem Mietvertrag und so möchte ich es auch machen. Nun kommt der Vermieter an und möchte, dass ich die Wohnung auch von außen renoviere. Die Außenfassade soll von mir neu gestrichen werden. 


Hier hört es bei mir auf. Für die Wohnung bin ich natürlich verantwortlich, aber die Außenfassade ist doch Angelegenheit des Mieters. Soll er sich doch darum kümmern.






Natürlich dürfen Mieter nicht dazu verpflichtet werden, bei der Renovierung auch die Fenster und die Türen von außen zu streichen. Solche Klauseln im Mietvertrag bedeuten nach dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 210/08 vom 19.02.2009) eine Benachteiligung für den Mieter und daher sind solche Klauseln unwirksam.


Erst Recht liegt der Vermieter stark daneben, wenn nichts diesbezüglich im Mietvertrag bestimmt ist.


Es ist üblich, dass der Mieter das "Abwohnen" wieder instand setzen muss. Dies wird in der Regel mit Schönheitsreparaturen bezeichnet und bezieht sich nur auf den tatsächlich genutzten Wohnraum. Fenster und Türen von Innen gehören auf jeden Fall dazu. Nicht jedoch von Außen.


Wenn der Vermieter von einer Fassadenrenovierung träumt, na ja, Träumen kann er ja. Da muss der Vermieter überhaupt nichts tun. Außer im Zweifel zum Rechtsanwalt gehen und ein wenig Sitzfleisch beweisen.



Ähnliche Fragen lesen: