Kann der Chef den Karneval im Betrieb verbieten. Wir leben im rheinischen Einzugsgebiet und möchten Karneval feiern. Unser Chef hat aber eine andere Meinung und untersagt das gesellige Beisammensein. Kann der Chef uns den Karneval verbieten?
Ja er kann! Auch wenn es das Rheinland ist, hat der Chef immer das Recht von seinen Angestellten die vertraglich zugesicherte Arbeit zu verlangen. An den närrischen Tagen Altweiber, Rosenmontag oder Fastnachtsdienstag besteht nach dem geltenden Arbeitsrecht keine unbezahlte Freistellung. Wer also an diesen Tagen keinen Urlaub eingereicht hat oder den eingereichten Urlaub aus betrieblichen Gründen verweigert bekommen hat, muss arbeiten. Da nutzt es auch nichts, dass dieser Brauch eventuell Ortsüblich ist. Der Arbeitgeber hat für solche Tage die alleine Entscheidungsbefugnis.
Rein rechtlich handelt es sich bei der Teilnahme solcher Feierlichkeiten die der Chef untersagt hat, um Arbeitsverweigerung. Die Konsequenz ist eine Abmahnung und im Wiederholungsfall droht die Kündigung (diese kann sogar fristlos erfolgen).
Wenn ein Arbeitnehmer im Falle der nicht Freistellung mit "Krank" droht, ist dies sogar ein Grund für den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung. Dies ist einer der schwersten Verstöße die ein Arbeitnehmer begehen kann.
Gleiches gilt auch für den Alkohol am Arbeitsplatz. Da Karnevalsfeiern häufig auch mit großzügigem Alkoholgenus zusammen fallen, beeinträchtigt dies die Arbeitsleistung und der Arbeitgeber kann auch hier eine Abmahnung aussprechen. Der Chef darf sogar eine Alkoholkontrolle durchführen, diese muss der Arbeitnehmer aber zustimmen. Wer die Alkoholkontrolle verweigert hat gute Karten. Wer der Kontrolle zustimmt und mit Alkohol erwischt wird, dem drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen.
An einem solchen Tag darf dem Chef auch nicht die "Meinung gegeigt" werden. Wer solche Tage nutzt um sich massiv zu beschweren, der muss darauf achten dass er nicht beleidigend ist. Beleidigungen sind immer ein Problem und gehören nicht zu den guten Umgangsformen die man auch an den närrischen Tagen pflegen sollte. Wer Beleidigt muss mit Konsequenzen rechnen. Man kann seine Meinung auch gedämpfter von sich geben, und es kann auch an anderen Tagen erfolgen. Allerdings ist der Chef auch nicht verpflichtet der Meinungsäußerung des Arbeitnehmers zuzuhören.
Wer die Karnevalszeit dazu nutzt, dem Chef die Meinung zu sagen und dabei Beleidigend wird, dem droht die fristlose Kündigung. Es besteht nach dem Arbeitsrecht kein besondere Kündigungsschutz für Narren.
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