Antwort auf: Bilder, Filme im Internet veröffentlichen und die rechtliche Falle

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Gerne werden Uraubsbilder auf die eigene Homepage eingestellt. Oder die kleinen Handyvideos bei You Tube. Hierbei entsteht schnell eine Falle. Auch veröffentlichte Bilder, Filme oder Programme dürfen nicht ohne Einwilligung des Eigentümers genutzt und weiter veröffentlicht werden. Gleiches gilt für die eigenen Bilder und Filme. Natürlich darf man Filmen und Bilder machen, die man auf öffentlicher Straße schießen kann. Jedoch dürfen dabei keine Persönlichkeitsrechte des anderen beeinträchtigt werden.


Die Gefahr hierbei ist die neue Welle der Rechtsanwälte durch eine Abmahnung. Wer auf seiner Homepage oder auch z. B. bei YouTube sein Video einstellt und dort eventuell auf einen Werbefilm zurück greift, den man vielleicht leicht verändert hat, muss mit einer Abmahnung und Verletzung des Urheberrechts rechnen. Dies kann schnell teuer werden. Alleine schon eine Abmahnung eines Rechtsanwaltes kostet etwa 200 Euro oder mehr. Hinzu kämen im ungünstigen Fall auch noch Schadensersatzansprüche des Eigentümers. Während die Schadensersatzansprüche nicht so häufig sind, so sind doch die Abmahnungen zur Zeit sehr erst zu nehmen.


Wer z. B. bei ebay einen Gegenstand verkauft und hierfür ein Bild aus dem Prospekt des Gegenstandes einsetzt, kann schon abgemahnt werden. Häufig geschieht dies auch. In diesen Fällen nur die Bilder verwenden, wenn der Hersteller dies ausdrücklich genehmigt hat oder im Zweifelsfall einfach mit der eigenen Kamera das gleiche Bild schießen. Dies aber nicht löschen sondern archivieren für eine spätere Beweisbarkeit.

Ebenfalls gerne werden die Urlaubsvideos mit Musik unterlegt. Wenn das Urlaubsvideo auf einer Homepage eingestellt wird und damit der Öffentlichkeit zugänglich ist, muss die Zustimmung der Plattenfirma vorliegen.

Mitschnitte von Fernsehsendungen die als Videoclip veröffentlicht werden, sind ebenfalls unzulässig und bedürfen der Zustimmung des Fernsehsenders.


Wer einen Mitschnitt der Betriebsversammlung oder Bilder der Produktionsgeheimnisse veröffentlicht, riskiert die Kündigung. Als Arbeitnehmer gibt es eine Verschwiegenheits- und Treuepflicht. Daher muss alles unterlassen werden, dass dem Arbeitgeber schaden könnte.


Wer die Leute auf der Straße filmt, z. B. während er ein Bild von einer Urlaubsattraktion schießt, begeht keine Urheberrechtsverletzung oder eine Verletzung des Persönlichkeitsrecht der Menschen die auf dem Bild sind. Hierbei handelt es sich um eine gewöhnliche Darstellung der Menschen. Anders ist der Fall, wenn man in einen geschützten Bereich, z. B. in das Fenster der Wohnung hinein fotografiert.
Wenn eine betrunkene Frau barbusig im Urlaub auf den Tresen tanzt, und dieses Ereignis einen Videomitschnitt erfährt, dann handelt es sich bei einer Veröffentlichung z. B. im Kreise der Nachbarn sehr wohl um eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts und man kann belangt werden. In einem solchen Fall müsste die Betroffene der Veröffentlichung zustimmen.


Quelle: Bonner Generalanzeiger v. 13./14. Oktober 2007
Zusammengefasstes Wissen aus der Fernsehsendung von CT

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