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Keine Rückgabe des Autos bei zu hohem Spritverbrauch

Aus einem Kaufvertrag ergeben sich Rechte und Pflichten. Außerdem werden in einem Kaufvertrag bestimmte Eigenschaften des gekauften Gutes vereinbart. Was ist, wenn die Eigenschaften nicht ganz zutreffen? Gerade hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 19/05) über ein Autokauf entschieden. Das Auto hatte einen Spritverbrauch der um ca. 7 % höher war als nach den Herstellerangaben.

Ein gekaufter Neuwagen darf mehr als 10 % im Spritverbrauch von den Herstellerangaben abweichen, bevor rechtlich ein Sachmangel erkennbar ist.

In diesem Konkreten Fall handelte es sich um einen Neuwagen, der im Vergeich zu den Herstellerangaben mit seinem Auto im Stadtverkehr 11 % und außerhalb der Stadt 7 % mehr Benzin verbrauchte. Im Durchschnitt der Fahrzyklen lag der tatsächliche Verbrauch um 6 % höher als vom Hersteller angegeben.

Der Bundesgerichtshof hat hier abgewogen und geprüft, ob eine tatsächliche Abweichung um 6 % ein schwerwiegender Mangel sei. In diesem Fall könnte zum einen Abhilfe eingefordert werden die bis zur Rückgabe des Neuwagens hätte gehen können.
Der Bundesgerichtshof konnte in einer Abweichung von 6 % gedoch keinen rechtlich relevanten Sachmangel erkennen. Dieser würde erst ab ca. 10 % eintreten.


Übersett heißt dies, dass das Gericht festgestellt hat, dass der Spritverbrauch höher war und das ein Mangel vorgelegen hat. Der vorgelegene Mangel war dem Gericht jedoch zu gering und der Käufer hätte diese kleine Benachteiligung zu akzeptieren.

Quelle: dpa

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