Antwort auf: Arbeitsvertrag bei Unterschreitung des Tariflohns sittenwidrig

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Arbeitgeber treten nicht unbedingt in einem Arbeitgeberverband ein und sind daher nicht immer dazu verpflichtet den ausgehandelten Tariflohn zu zahlen. Wenn der Lohn jedoch mehr als 1/3 unter dem Tariflohn liegt, dann gilt der Arbeitsvertrag als Sittenwidrig.


Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz hat in einem speziellen Fall entschieden, indem eine Aushilfskraft im Bäckerhandwerk einen Stundenlohn von 4,50 Euro erhalten hat. Der Tariflohn im Bäckerhandwerk für ungelernte Arbeitskräfte liegt jedoch bei 9 Euro. Mit dem Aktenzeichen Az.: 5 Sa 6/08 mit Urteil vom 19.05.2008 betreibe der Arbeitgeber damit ein Lohndumping.


Wenn ein Arbeitsvertrag sittenwidrig ist, dann gilt er als nicht geschlossen. Dennoch muss der Arbeitgeber eine Entschädigung zahlen.


Damit stellt das Gericht fest, dass auch für Arbeitgeber die NICHT im Arbeitgeberverband organisiert sind und damit nicht an den aktuellen Tarif gebunden sind, nicht frei über die Arbeitnehmer verfügen können. Alles muss in einem Rahmen bleiben. In diesem Fall hat das Gericht den Rahmen mit maximal einem Drittel unter dem Tarifrecht definiert.

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