Antwort auf: Änderungen in der Übungsleiterpauschale 2007

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Das Gesetz für die weitere Stärkung des des bürgerlichen Engagements wurde am 21.09.2007 verabschiedet und tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft. In diesem Gesetz sind die Freibeträge für die Übungsleiter erhöht und neu definiert worden. Nun haben auch andere Personengruppen (z. B. der Vorstand) die Möglichkeit, Freibeträge zu nutzen.

Was sind Freibeträge:
Freibeträge sind die Möglichkeiten, die Jemand hinzuverdienen kann, ohne das der Verdienst versteuert werden muss. Anders gesprochen, der Verein darf einem Übungsleiter ein Gehalt bis zu der Freibetragsgrenze zahlen, ohne das der Betrag vom Empfänger (Trainer, Übungsleiter) versteuert werden muss. Er muss in dem Lohnsteuerjahrsausgleich zwar den Betrag angeben, er wirkt sich jedoch nicht steuererhöhend aus.


Wo sind die Freibeträge geregelt:
Die Freibeträge wurden bislang in verschiedenen Gesetzen geregelt, diese waren:
- das EStG
- das EstDV
- AO

Neuerdings sind alle Regelungen nur noch in der AO (Abgabenordnung) geregelt.


Wie hoch ist der Übungsleiterfreibetrag:
Der Übungsleiterfreibetrag ist nun von 1.848 Euro auf 2.100 Euro mit Wirkung für das Kalenderjahr 2007 erhöht worden. Damit ist eine steuerfreie Auszahlung von (alt 154 Euro) 175 Euro möglich.
Wohlgemerkt, kein Übungsleiter hat einen Anspruch auf dieses Geld, dies muss der Übungsleiter mit dem Verein vertraglich vereinbaren. Aber innerhalb dieser Grenze muss der Übungsleiter / Trainer den Betrag nicht versteuern.


Einführung einer Ehrenamtspauschale für Vorstände, Vereinsfunktionäre oder -helfer
In dem neuen § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist ein Freibetrag von 500 Euro für die Ehrenamtliche Tätigkeit neu aufgenommen worden.

Dieser Freibebetrag wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
- die Tätigkeit muss Nebenberuflich erfolgen
- die Tätigkeit muss zur Förderung gemeinnütziger Zwecke ausgeübt werden (der Verein muss also gemeinnützig sein, geht z. B. aus der Satzung hervor. Förderung von Jugend, o. ä.)
- die Satzungsmäßigen Voraussetzungen müssen geschaffen werden die eine solche Bezahlung zulassen
- die Zahlung muss tatsächlich geleistet werden.

Dies trifft für den folgenden Personenkreis zu (Abteilungsleiter):
- Hausmeister
- Platzwart
- Gerätewart
- Reinigungskraft
sofern die Aufgaben nicht einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind

Außerdem Vorsitzender, Geschäftsführer, Schatzmeister, Sportler soweit die Aufgaben nicht einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind.


Was ist nicht begünstigt:
Nicht begünstigt sind Tätigkeiten, die einem wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind. Hierzu gehören:
- der Verkauf von Speisen
- Verkauf von Sportartikeln im Sportshop
- Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von geselligen Veranstaltungen
- Akquise von Werbepartnern für Bandenwerbung, Trikotwerbung, Anzeigen in der Vereinszeitung
- Sportler bei sportlichen Veranstaltungen, die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind


Sonderregelung für den Vorstand:
Der Vorstand ist ein Ehrenamt, für ein Ehrenamt darf kein Geld gezahlt werden, da sonst die Zahlung eine gemeinnützigkeitschädliche Mittelverwendung darstellt. Wenn der Vorstand eine Ausgleichszahlung für seine Aufwendungen erhalten soll, ist bei den Vereinen in der Regel eine Satzungsänderung notwendig.

In der Satzung muss aufgenommen werden, dass Tätigkeiten im Dienst des Vereins nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses vergütet werden dürfen.

Erst nach dieser Satzungsänderung können auch die Vorstandsmitglieder eine Entschädigung erhalten.

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