Antwort auf: Steuerabzug bei Handwerksrechnungen

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Seit einiger Zeit dürfen private Haushalte die Handwerkerrechnung von der Steuer absetzen. Dies gilt aber nur, so lange die Rechnung nicht bar gezahlt wird. Der Bundesfinanzhof hat nun in einem solchen Fall entschieden und der Auftraggeber konnte die 20% nicht von der Einkommensteuer absetzen.


Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Aktenzeichen AZ. VI R 14708 und VI R 22/08 in einem Fall entschieden, in dem eine Handwerkerrechnung in bar bezahlt wurde. Zwar darf eine Rechnung in bar entrichtet werden, jedoch geht in diesem Moment der Steuerabzug verloren.


Der Grund für die Absetzung der Handwerkerrechnung von der Steuer war die Bekämpfung der Schwarzarbeit im Handwerk. Wenn nun das Geld nicht auf das Girokonto überwiesen wird, sondern in bar bezahlt wird, leidet die Kontrollierbarkeit und der Sinn des Gesetzes wird unterlaufen.


Dies führt in Konsequenz dazu, dass die Handwerkerrechnung nicht von der Einkommensteuer abgezogen werden darf. In diesem konkreten Fall hat der Dachdecker auf die Bezahlung in bar bestanden.


Dieses Urteil gilt für alle haushaltsnahen Dienstleistungen.

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