Antwort auf: Akku laden bedingt keine fristlose Kündigung

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Ich habe auf meinem Arbeitsplatz mein privates Handy aufgeladen. Nun habe ich deswegen Stress mit meinem Arbeitgeber, er hat mich abgemahnt und sogar mit fristloser Kündigung gedroht. Nur das Eingreifen des Betriebsrats habe ich es zu verdanken, dass ich noch beschäftigt bin. Ist das Gerecht? Es kann doch nicht sein, dass ein solcher Vorgang eine Abmahnung recht fertigt? Schon gar nicht, kann das Laden eines Akkus eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Das Laden eines Akkus ist, auch wenn es in der heutigen Zeit üblich erscheint, erst einmal ein Diebstahl. Jeder Diebstahl zieht die Möglichkeit des Arbeitgebers nach sich, eine Kündigung auszusprechen, in der Regel darf die Kündigung sogar fristlos sein.

Da sich die Rechtssprechung in der jüngeren Zeit gewandelt hat, und auch die Betriebszugehörigkeit und die Größe des Schadens bei einem Diebstahl berücksichtigt, kann man in solchen Fällen Glück haben, und eine fristlose Kündigung wird vom Gericht abgelehnt. Wer sich ärger ersparen möchte, macht sich am besten bewusst, dass auf dem Arbeitsplatz alles vom Arbeitgeber gezahlt wird. Wenn wir den Strom für private Zwecke verwenden, dann schädigen wir damit die Firma und damit den Arbeitgeber. Wer seinen Arbeitgeber fragt, ob er sein Handy aufladen darf, wird sicherlich nur in seltenen Fällen eine ablehnende Antwort erhalten. Aber Fragen und Erlaubnis einholen ist Pflicht.

In einem ähnlichen Fall, hat ein langjähriger Arbeitnehmer der vorübergehend mit einem Elektroroller auf die Arbeit gefahren ist, den Roller mit dem Firmenstrom aufgeladen. Der Vorgesetzte hat den Vorgang gesehen und den Arbeitnehmer aufgefordert, dass Laden sofort einzustellen. Dem hat der Arbeitnehmer auch umgehend folge geleistet. Für die Dauer der Stromabnahme sind dem Arbeitgeber damit Kosten von ca. 1,8 Cent entstanden. Der Arbeitgeber hat aufgrund dieses Vorfalls dem mehr als 20 Jahren beschäftigten Mitarbeiter fristlos gekündigt. Der Kündigungsgrund war der Diebstahl des Stroms.

Der Arbeitnehmer zog wegen der Kündigung vor das Arbeitsgericht und dieser Fall wurde durch mehrere Instanzen bis hin zum Landesarbeitsgericht Hamm (Az.: 16 Sa 260/10) verhandelt. In allen Instanzen wurde dem Mitarbeiter recht gegeben. Die Kündigung bei einem Diebstahl von 1,8 Cent und einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 20 Jahren hielten die Richter für nicht angemessen. Allerdings handelt es sich nach Ansicht der Richter sehr wohl um Diebstahl und eine Abmahnung ist angemessen.

Wer also auf der Firma seinen Akku laden möchte, riskiert nach aktueller Rechtssprechung keine fristlose Kündigung mehr, jedoch ist dies immer noch Diebstahl und ein Abmahnungsgrund. Außerdem darf man sich nicht zu sicher fühlen, ein anderes Arbeitsgericht könnte der Auffassung des Arbeitgebers folgen und eine fristlose Kündigung für gerechtfertigt halten. Bei solchen Entscheidungen spielen vor allem auch die Postionen der Arbeitnehmer in der Firma beim Urteil eine entscheidende Rolle.

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