Antwort auf: Wie sind die Feuerwehrleute rechtlich geschützt ?

Es gibt viele Feuerwehren die aus freiwilligen Kräften bestehen. Wenn Jemand für einen Einsatz den Arbeitsplatz verläßt könnten ihm daraus Nachteile entstehen. Wer übernimmt den Lohnausfall des freiwilligen Feuerwehrmanns oder was ist, wenn der Arbeitgeber verlangt, dass der Feuerwehrdienst aufgegeben werden muss weil er sonst kündigen würde ?

Die Antwort auf diese Fragen, sind im § 13 des Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetzes geregelt:


§ 13

Rechtsstellung
der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

(1) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nehmen ein öffentliches Ehrenamt für die Gemeinde wahr. Sie haben an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen. Die §§ 20 und 21 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153, BS 2020-1) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend; für Feuerwehrangehörige, die zu Ehrenbeamten ernannt werden, gelten anstelle der §§ 20 und 21 GemO die Vorschriften des Beamtenrechts.

(2) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen durch ihren Dienst in der Feuerwehr keine unzumutbaren Nachteile, insbesondere keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis, erleiden; § 18 a Abs. 2 GemO gilt entsprechend. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Gemeinde, bei Einsätzen auch während der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit, entfällt für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen die Pflicht zur Arbeitsleistung. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte einschließlich aller Nebenleistungen, Zulagen und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie aller freiwilligen Arbeitgeberleistungen fortzugewähren, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Privaten Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt; öffentliche Arbeitgeber haben keinen Erstattungsanspruch. Satz 4 gilt entsprechend für Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014 - 1065 -) in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist.

(3) Wird ein ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger für die Dauer eines Arbeitstages von der Arbeit freigestellt, wird bei feststehender Arbeitszeit die auf diesen Arbeitstag entfallende Arbeitszeit, bei gleitender Arbeitszeit die für den jeweiligen Arbeitstag geltende Kernarbeitszeit angerechnet. Abweichend von Satz 1 ist bei gleitender Arbeitszeit die auf diesen Tag entfallende durchschnittliche Arbeitszeit anzurechnen, wenn der ehrenamtliche Feuerwehrangehörige den Zeitpunkt für die Ausübung des Ehrenamts nicht selbst bestimmen kann. Beträgt die Dauer der notwendigen Abwesenheit keinen ganzen Arbeitstag, gilt Satz 2 entsprechend, wenn die Dauer der durch den Feuerwehrdienst verursachten Abwesenheit mehr als zwei Stunden beträgt und die Arbeitsaufnahme anschließend nicht mehr zumutbar ist; Entsprechendes gilt, wenn die Arbeit wegen der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Gemeinde, bei Einsätzen auch wegen der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit, verspätet aufgenommen wird.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Landesbeamte mit folgenden Maßgaben entsprechend:

für Landesbeamte, die im Hauptamt Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehmen, entfällt die Pflicht zur Dienstleistung nur, soweit nicht die Erfüllung dringender hauptamtlicher Pflichten vorrangig ist, und

die Gemeinde hat vor der Teilnahme von Landesbeamten an Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr das Einvernehmen mit dem Dienstherrn herbeizuführen, das nur versagt werden darf, wenn dringende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(5) Die Teilnahme an Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr, die auf Anforderung der Gemeinde während der Arbeitszeit erfolgen soll, hat der ehrenamtliche Feuerwehrangehörige dem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen. Übungen und sonstige Veranstaltungen der Feuerwehr sollen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten durchgeführt werden.

(6) Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, wird der Verdienstausfall auf Antrag in Form eines pauschalierten Stundenbetrags ersetzt.

(7) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen baren Auslagen. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben anstelle eines Auslagenersatzes nach Satz 1 Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung. Satz 2 gilt für die Heranziehung zu Einsätzen, bei denen aufgrund des § 36 Kostenersatz geleistet worden ist, und für die Heranziehung zu Sicherheitswachen aufgrund des § 33 oder anderer Vorschriften entsprechend; für die Heranziehung zu anderen Einsätzen kann die Gemeinde eine Aufwandsentschädigung gewähren. Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und die Höhe der Aufwandsentschädigung, bestimmt die Hauptsatzung.

(8) Den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen wird Dienstkleidung unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind von der Gemeinde über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus zusätzlich gegen Dienstunfälle zu versichern; diese Versicherung muss sich auch auf Feuerwehrangehörige erstrecken, die nicht Arbeitnehmer sind. Für den Ersatz von Sachschäden und für die Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten finden die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes über Ehrenbeamte entsprechende Anwendung.

(9) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen in den Landkreisen mit hauptamtlichen Kreisfeuerwehrinspekteuren sowie in den Gemeinden mit hauptamtlichen Wehrleitern wählen zur Wahrnehmung ihrer Interessen jeweils einen Feuerwehrobmann. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zehn Jahren; Wiederwahl ist möglich.

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