Wer ist für die Feuerwehr zuständig ? Wer trägt die Verantwortung für die Feuerwehr und wer rüstet die Feuerwehr aus ?
In Rheinland-Pfalz liegt die Zuständigkeit bei der Verbandsgemeinde. Das nähere ist im Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetzt geregelt. Hier ein Auszug:
§ 3
Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe
(1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1)
eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen und mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten,
für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen,
Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe aufzustellen und fortzuschreiben,
die Selbsthilfe der Bevölkerung zu fördern,
sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen.
Auf die Belange der Ortsgemeinden ist besondere Rücksicht zu nehmen; in der Regel sind örtliche Feuerwehreinheiten aufzustellen.
(2) Die Gemeinden haben sich auf Ersuchen des Einsatzleiters (§ 24) unentgeltlich gegenseitig Hilfe zu leisten, sofern die Sicherheit der ersuchten Gemeinde durch die Hilfeleistung nicht erheblich gefährdet wird. Die Aufsichtsbehörde kann bei besonderen Gefahrenlagen im Benehmen mit dem Bürgermeister die Hilfeleistung anordnen, selbst wenn die Sicherheit der ersuchten Gemeinde vorübergehend nicht gewährleistet ist.
§ 4
Aufgaben der kreisfreien Städte im Katastrophenschutz
(1) Die kreisfreien Städte haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 3)
dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, deren Aufgaben über den Aufgabenbereich der Feuerwehr hinausgehen, bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen,
Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind, und die erforderlichen Räume sowie die erforderliche Ausstattung bereitzuhalten,
für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals zu sorgen,
Alarm- und Einsatzpläne für den Katastrophenschutz aufzustellen und fortzuschreiben,
sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren größeren Umfanges notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen.
(2) Soweit zur Erfüllung der Aufgaben die nach Absatz 1 Nr. 1 bereitzustellenden Einheiten und Einrichtungen nicht durch öffentliche oder private Hilfsorganisationen gestellt werden können, stellt die kreisfreie Stadt die notwendigen Einheiten und Einrichtungen auf.
(3) § 3 Abs. 2 gilt, auch im Verhältnis zu den Landkreisen, entsprechend.
(4) Die kreisfreien Städte bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Alarmierung und zur Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz einer Leitstelle nach § 7 des Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217, BS 2128-1) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) § 5 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 5
Aufgaben der Landkreise im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe
und im Katastrophenschutz
(1) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3)
bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen der überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen allgemeinen Hilfe bereitzuhalten sowie dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen,
Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind, und die erforderlichen Räume sowie die erforderliche Ausstattung bereitzuhalten,
für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals zu sorgen,
Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden im Einklang stehen,
sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von überörtlichen Gefahren und Gefahren größeren Umfanges notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen.
(2) § 4 Abs. 2, 3 - dieser auch im Verhältnis zu den kreisfreien Städten - und 4 gilt entsprechend.
(3) Der Landrat kann im Benehmen mit den Wehrleitern und mit Zustimmung des Kreistags aus dem Kreis der hauptamtlichen feuerwehrtechnischen Bediensteten einen hauptamtlichen Kreisfeuerwehrinspekteur und einen oder mehrere hauptamtliche Vertreter bestellen; wird kein hauptamtlicher Vertreter bestellt, findet für die Vertreter des hauptamtlichen Kreisfeuerwehrinspekteurs Satz 2, 5 und 6 entsprechende Anwendung. Wird ein hauptamtlicher Kreisfeuerwehrinspekteur nicht bestellt, so bestellt der Landrat nach Wahl durch die Wehrleiter einen ehrenamtlichen Kreisfeuerwehrinspekteur und einen oder mehrere Vertreter auf die Dauer von zehn Jahren und ernennt diese zu Ehrenbeamten auf Zeit; § 183 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241, BS 2030-1) in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung. Der Landrat bestellt nach Wahl durch die Jugendfeuerwehrwarte einen Kreisjugendfeuerwehrwart und einen oder mehrere Vertreter auf die Dauer von zehn Jahren sowie auf Vorschlag des Kreisfeuerwehrinspekteurs Kreisausbilder und, soweit erforderlich, Kreisgerätewarte; diese nehmen ein öffentliches Ehrenamt für den Landkreis wahr. Abweichend von Satz 3 Halbsatz 2 kann der Landrat die Kreisgerätewarte mit Zustimmung des Kreistags auch hauptamtlich bestellen. Für das Wahl- und Bestellungsverfahren nach den Sätzen 2 und 3 gilt § 14 Abs. 2 und 3 mit folgenden Maßgaben entsprechend:
an die Stelle des Bürgermeisters tritt der Landrat und
an die Stelle der Verweisungen auf die §§ 27 und 40 Abs. 3 und 4 GemO treten die Verweisungen auf die §§ 20 und 33 Abs. 3 und 4 der Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188, BS 2020-2) in der jeweils geltenden Fassung.
Für die in den Sätzen 2 und 3 genannten ehrenamtlichen Funktionsträger gelten § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Verweisungen auf § 18 a Abs. 2 und die §§ 20 und 21 GemO die Verweisungen auf § 12 a Abs. 2 und die §§ 14 und 15 LKO treten.
(4) Der Landrat bestellt im Benehmen mit den im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen Leitende Notärzte und Organisatorische Leiter. Diese sind zu Ehrenbeamten zu ernennen; Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend. Die erforderlichen Personen können mit Zustimmung des Kreistags auch dienst- oder arbeitsvertraglich verpflichtet werden; Satz 2 findet keine Anwendung.
(5) Der Landrat kann aus wichtigem Grund den ehrenamtlichen Kreisfeuerwehrinspekteur und die ehrenamtlichen Vertreter des Kreisfeuerwehrinspekteurs, den Kreisjugendfeuerwehrwart und dessen Vertreter, die ehrenamtlichen Leitenden Notärzte, die ehrenamtlichen Organisatorischen Leiter, die Kreisausbilder und die ehrenamtlichen Kreisgerätewarte entpflichten. Vor der Entpflichtung der ehrenamtlichen Vertreter des Kreisfeuerwehrinspekteurs, des Kreisjugendfeuerwehrwarts und dessen Vertreter, der Kreisausbilder und der ehrenamtlichen Kreisgerätewarte ist der Kreisfeuerwehrinspekteur anzuhören. Vor der Entpflichtung der ehrenamtlichen Leitenden Notärzte und der ehrenamtlichen Organisatorischen Leiter sind die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen anzuhören. § 188 Abs. 4 LBG findet keine Anwendung.
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