Antwort auf: Welche Befugnisse hat die Einsatzleitung der Feuerwehr ?

Was darf die Einsatzleitung der Feuerwehr befehlen ? Wie ist dass geregelt, wenn für eine Brandbekämpfung eine Leitung über ein fremdes Grundstück geführt werden muss oder wenn ein Gartenteich leergepumpt wird, weil nicht genügen Wasser an der Einsatzstelle zur Verfügung steht. Darf die Feuerwehr sich aus einem solchen Teich bedienen?


Die Feuerwehr darf alles unternehmen, was der Gefahrenabwehr dient. Allerdings muss der Einsatzleiter der Feuerwehr die Verhältnismäßigkeit achten. Eine Anweisung die der Einsatzleiter Feuerwehr erteilt, kann nur von einem Gericht aufgehoben werden. Wenn z. B. eine Chemiefabrik brennt und der Einsatzleiter Feuerwehr ein Evakuierung im Bereich von 100 m anordnet. In der Nachbarfirma möchte der Firmenchef jedoch nichts davon wissen und weiter produzieren, so muss er den Umkreis räumen.

Nur ein Gerichtsbeschluss kann die Anordnung des Einsatzleiters Feuerwehr aufheben und die Produktion wieder aufnehmen. Allerdings besteht natürlich Anspruch auf Schadensersatz.

Das Landesbrand- und Katstrophenschutzgesetz regelt die Befugnisse der Einsatzleitung im § 25.


§ 25

Befugnisse der Einsatzleitung

(1) Der Einsatzleiter veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen. Hierbei sind die von den in ihrem Aufgabenbereich berührten Fachbehörden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zu berücksichtigen. Ist eine größere Anzahl Verletzter oder Erkrankter zu versorgen, hat der Einsatzleiter einen Leitenden Notarzt und einen Organisatorischen Leiter damit zu beauftragen, schnellstmöglich eine den notfallmedizinischen Grundsätzen entsprechende Versorgung zu veranlassen. Der Einsatzleiter führt die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden. Er hat die Befugnisse eines Vollstreckungsbeamten nach dem III. Abschnitt des ersten Teiles des ,,Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes.

(2) Sicherheitsmaßnahmen der Polizei oder anderer zuständiger Stellen sollen im Einvernehmen mit dem Einsatzleiter angeordnet werden.

(3) Feuerwehrangehörige und Helfer der anderen Hilfsorganisationen haben die Befugnisse nach Absatz 1, wenn der Einsatzleiter die notwendigen Maßnahmen nicht selbst veranlassen kann.

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