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Was ist eine Werkfeuerwehr ?

Eine Werkfeuerwehr ist eine Feuerwehr die aus hauptamtlichen Feuerwehrmänner besteht und eine ständige Bereitschaft hat. Die Werkfeuerwehr ist nicht zu verwechseln mit einer Betriebsfeuerwehr. Bei der Betriebsfeuerwehr sind die Feuerwehrmänner auf ihrem Arbeitsplatz und verlassen diesen im Einsatzfall. Die Werkfeuerwehr ist, ähnlich einer Berufsfeuerwehr, nur für den Feuerschutz zuständig.

Werkfeuerwehren werden häufig bei großen chemischen Konzernen gebildet um den besonderen Belangen in Sachen Sicherheit und Ausrüstung an den Brand- und Katastrophenschutz Rechnung zu tragen.

Werkfeuerwehren sind sehr selten und sind zum Beispiel bei BASF in Ludwigshafen gebildet. In der Regel werden von Betrieben die Werkfeuerwehren nur aufgestellt, wenn die Firma gefährliche Produkte herstellt, die durch die ansäßigen freiwilligen Feuerwehren nicht mehr sicher und schnell genug abgedeckt werden können. Dies ist zum Beispiel in der chemischen Industrie der Fall. Die vielen Besonderheiten in dem Produktionsablauf der chemischen Industrie erfordert von den Feuerwehren oft sehr spezielles Wissen und spezielle Ausrüstung.

Das Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz regelt die Belange der Werkfeuerwehr im § 15:

§ 15

Werkfeuerwehr, Selbsthilfekräfte

(1) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kann Betriebe und Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren nach Anhörung verpflichten, zur Verhütung und Bekämpfung solcher Gefahren eine entsprechend leistungsfähige Werkfeuerwehr mit haupt- oder nebenberuflichen Angehörigen aufzustellen, mit der Ausrüstung und den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten, zu unterhalten sowie für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Werkfeuerwehr zu sorgen. Die Werkfeuerwehr nimmt öffentliche Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe wahr. Die Verpflichtung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen.

(2) Für Angehörige einer Werkfeuerwehr gelten § 10 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 entsprechend.

(3) Organisation, Ausrüstung und Ausbildung der Werkfeuerwehr müssen den besonderen Erfordernissen des Betriebes Rechnung tragen. Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation insbesondere Kenntnisse über die Örtlichkeit, die Produktions- und Betriebsabläufe, die betrieblichen Gefahren- und Schutzmaßnahmen und die besonderen Einsatzmittel besitzen.

(4) Der Einsatzleiter kann die Werkfeuerwehr im Benehmen mit der Betriebsleitung zur Hilfeleistung außerhalb des Betriebes einsetzen, sofern die Sicherheit des Betriebes dadurch nicht erheblich gefährdet wird. Der Bürgermeister und der Landrat können die Werkfeuerwehr im Einvernehmen mit der Betriebsleitung auch zu Übungen außerhalb des Betriebes einsetzen. Der Betriebsleitung sind auf Antrag die durch Übungs- oder Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten zu erstatten.

(5) Für Beherbergungsbetriebe, Internate, Krankenhäuser, Alten-, Altenwohn- und Altenpflegeheime und ähnliche Einrichtungen mit mehr als 100 Betten hat der Träger Selbsthilfekräfte zu bestellen.

(6) Die Betriebe oder Einrichtungen tragen die Kosten für die Werkfeuerwehr und die Selbsthilfekräfte.

(7) Die von Betrieben oder Einrichtungen freiwillig aufgestellten Selbsthilfekräfte können auf Antrag von der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten von der Stadtverwaltung, als Werkfeuerwehr anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllen; die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

(8) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kann im Einvernehmen mit der Gemeinde eine gemeinsame Werkfeuerwehr für Betriebe oder Betriebsbereiche zulassen, wenn die beteiligten Betriebe durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die erforderlichen Regelungen treffen.

(9) Der Leistungsstand der Werkfeuerwehr und der Selbsthilfekräfte nach Absatz 5 kann jederzeit überprüft werden. Diese Aufgabe wird von der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten von der Stadtverwaltung wahrgenommen; die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

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