Die Pflicht des Autofahrers nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt eindeutig, dass der Parkausweis oder der Parkschein so auszulegen ist, dass dieser von Außen gut eingesehen werden kann (dies macht der Autofahrer am besten hinter der Frontscheibe). Ist diese Pflicht erfüllt, dann gibt es auch kein Knöllchen.
Wenn der Frost oder der Schnee die Scheibe zufriert, dann ist dies NICHT die Verantwortung des Fahrers. Der Ordnungsdienst müsste im Zweifel die Scheibe freimachen. Da dies aber zum einen Unbequem ist, und zum anderen diese Vorgehensweise im Falle von Schäden am Fahrzeug auch zweifelhaft ist, gehen die Ordnungsämter in der Praxis in der kalten Jahreszeit dazu über, die Schwerpunkte der Kontrollen auf andere Dinge zu setzen. Sprich, beim dichtem Schnee werden in der Regel keine Kontrollen des ruhenden Verkehrs durchgeführt.
ixbert
Ist zwar nicht ganz das Thema, aber trotzdem erwähnenswert. Bei vereisten Scheiben sieht es ja so aus, dass man mit einem Bußgeld belegt werden kann, wenn man losfährt ohne die Scheiben ausreichend zu enteisen, dabei ist nicht erlaubt das Auto warmlaufen zu lassen. Ich erlebe es aber andauernd, dass wenn ich bei entsprechender Witterung losfahre bevor Motor und Heizung warm ist, die Scheiben sofort wieder zufrieren. Ein Verkehrsdelikt begeht man also auf jeden Fall, man kann sich nur aussuchen welches. Entweder man lässt das Auto warmlaufen, was nicht erlaubt ist, oder man fährt mit kaltem Motor sofort los und die Scheiben frieren wieder zu, so dass man eigentlich nicht weiterfahren dürfe.
Christopher
Ich habe mich immer gewundert wie das manche Fahrer schaffen: Durch einen "Streifen" zu schauen. Anstatt die Windschutzscheibe richtig zu enteisen, tun die nur einen Streifen vom Schnee und Eis auf der Frontscheibe ziehen und fahren damit so rum. Die Heckscheibe wird überhaupt nicht vom Eis befreit.
Vielleicht kennen die den Weg ja auswendig und sind in der Lage auch mit geschlossenen Augen zu fahren, wer weiß...