Antwort auf: Darf eine freiwillige Feuerwehr verreisen ?

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Hallo
Ich bin aktiver Feuerwehrmann einer 15 Mann starken Freiwilligen Feuerwehr. Unser Ort zählt ca 900 Einwohner und befindet sich in Rheinland Pfalz. Hier meine Frage !!!
Wir machen Jedes Jahr 3 ganztägige Feuerwehr - Fahrten mit der Kompletten Wehr . Durch die Neubesetzung Des Wehrleiterpostens will uns dieser das Jetzt verbieten. Mit der Begründung das die Einsatzbereitschaft nicht mehr gegeben ist das ist so Richtig aber die VG - Einheit ist Ca nur (8 Km Weg) und Fährt immer an . Am Tag besteht das gleiche Problem da in unserm Umkreis wenig Arbeitsplätze sind ( das interessiert aber nicht ).

In Wie fern kann man einer Freiwilliigen Feuerwehr vorschreiben das immer 4 Mann da
sein müssen. Was sagt die Gesetzgebung da zu?

In Rheinland-Pfalz werden die Rechte und die Pflichten durch das Landesbrand- und Katastrophenschutz Gesetz (LBKG) geregelt. In diesem Gesetz ist der Rahmen geregelt in dem sich die Feuerwehr bewegen darf und muss. Im § 2 des LBKG werden die Gemeinden als verantwortlich für den Brandschutz genannt, damit ist der Bürgermeister für den Brandschutz verantwortlich.


Natürlich kann der Bürgermeister (Verbandsgemeindebürgermeister, nicht der Ortsbürgermeister) diese Pflicht nicht selber ausfüllen, daher überträgt er diese Aufgabe an den Verbandsgemeindewehrleiter für die Verbandsgemeinde und an den Wehrführer für die jeweilige Gemeinde. Im § 3 des LBKG sind die Aufgaben der Gemeinde näher erläutert:

(1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1) eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen und mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten,
für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen,


Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe aufzustellen und fortzuschreiben,

die Selbsthilfe der Bevölkerung zu fördern,

sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen.

Auf die Belange der Ortsgemeinden ist besondere Rücksicht zu nehmen; in der Regel sind örtliche Feuerwehreinheiten aufzustellen.


Gleichzeitig gilt noch die Feuerwehrverordnung (FwVO)
die weitere Einzelheiten für die Feuerwehr regelt, so z. B. die Einsatzgrundzeit von 8 min aber auch andere Dinge wie z. B. die Feuerwehrausrüstung und die Dienstgrade in der Feuerwehr.


Ergo:
Hier habe ich die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen für die Feuerwehr aufgeführt. In diesen o. G. Gesetzen und Verordnung ist klar definiert, dass der Bürgermeister die Verantwortung für den Brandschutz hat und diesen an den Wehrleiter und Wehrführer weiterreicht.


Wenn der Wehrleiter der Ansicht ist, eine solche Reise nicht durchführen zu wollen, so ist es schlicht und ergreifend die Ansicht des Wehrleiters der seine Befehlsgewalt ausnutzt um die Sicherheit aufrecht zu erhalten. Die Mitglieder der Feuerwehr können erst einmal nichts dagegen machen, im Gegenteil. die Angehörigen der Feuerwehr sind sogar verpflichtet den Befehlen und Anordnungen bei Übungen und Einsätzen folge zu leisten. Allerdings kann man durch Gespräche mit dem Wehrführer und eventuell dem Bürgermeister eine solche Reise durch aus durchsetzen.
Der Bürgermeister wird sich nur in seltenen Fällen dagegen stellen. Es muss allerdings eine Grundversorgung sicher gestellt sein. Eine andere Wehr muss die durch die Reise entstehende Lücke abdecken können. In der Regel werden solche Reisen gutgeheißen da sie das Gemeinschaftsgefühl und die Kameradschaft stärken.


Alternativ kann man einen Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr gründen und dieser Verein kann ja vereisen. Eigentlich sollte ein solcher Fall in einer idealen Feuerwehr nicht vorkommen, da gerade in der Feuerwehr der Wehrführer gemeinsame Veranstaltungen gut heißen sollte. Diese dürfen natürlich nicht überhand nehmen und nicht unendlich lange dauern. Gegen einen Wochenendaufenthalt wird in der Regel ein Bürgermeister nichts einzuwenden haben, eine Reise über mehrere Wochen dagegen dürfte wohl aus berechtigten Gründen abgelehnt werden.

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