Die Feuerwehr bildet selber die Leute aus. Hierfür ist in der Feuerwehrverordnung von Rheinland - Pfalz im Abschnitt drei die notwendigen Lehrninhalte definiert worden.
Die Ausbildung der Feuerwehr umfasst die Rettung von Menschen und Tieren, die Bekämpfung von Bränden, die Leistung technischer Hilfen, die Bekämpfung von Umweltgefahren und die Mitwirkung im vorbeugenden Brandschutz
Im §9 der Landesfeuerwehrverordnung sind die Ausbildungslehrgänge der Feuerwehr definiert.
1) Die Ausbildung besteht aus
dem Feuerwehr-Grundausbildungslehrgang,
der fachspezifischen Ausbildung,
der Ausbildung im Rahmen der Einheit,
der Ausbildung für Sonderfunktionen,
der Ausbildung für Führungskräfte.
(2) Art und Umfang der Ausbildung richten sich nach den Aufgaben der Facheinheit, in der der Feuerwehrangehörige tätig ist, und nach der Funktion, die er wahrnimmt. Jeder Feuerwehrangehörige soll unabhängig von dem Feuerwehr-Grundausbildungslehrgang, der Ausbildung für Sonderfunktionen und Führungskräfte und sonstigen lehrgangsmäßigen Ausbildungen im Jahr mindestens 40 Stunden Ausbildungsdienst leisten.
(3) Die Ausbildung ist insbesondere auszurichten auf
die Rettung von Menschen,
die Rettung von Tieren,
die Bekämpfung von Bränden,
die Leistung technischer Hilfen,
die Bekämpfung von Umweltgefahren,
die Mitwirkung im vorbeugenden Gefahrenschutz.
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