Antwort auf: Wie verhalte ich mich nach einem Unfall?

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Bei einem Unfall muss zuerst die Absicherung der Unfallstelle bedacht werden. Es ist wichtig, das keine weiteren Personen zu schaden kommen können. Dies bedeutet in der Praxis, Warndreieck aufstellen und eventuell einen Notruf absetzen.

Wie geht es nun weiter? In diesem Sezenario gehen wir einfach einmal davon aus, dass es keine Personenschäden vorhanden sind, da in diesen Fällen die Polizei und wenn es wirklich schlimm ist, auch die Staatsanwaltschaft das Kommando übernimmt und für alle Evantuellitäten sorgt. Also, sind nur geringfügigen Schäden vorhanden, z. B. wenn auf einer schmalen Straße zwei Autos mit den Außenspiegeln aneinander kommen und diese Beschädigt werden. Bei diesem Bagatellunfall trägt jeder der Unfallbeteiligten seinen Schaden selber. Es kann schließlich keiner Nachweisen, dass der andere zu weit links gefahren ist. Jeder trägt seinen Schaden selber und gut ist.

Bei etwas größeren Unfällen schaut die Angelegenheit schon etwas anders aus. In der Regel möchte keiner Schuld haben. Also wie muss ich mich bei einem Unfall aus versicherungstechnischer Sicht verhalten?

Also noch einmal:

1. Unfallstelle absichern
2. Eventuelle Personen die im Unfall verwickelt sind, im Rahmen der 1. Hilfe Maßnahmen betreuen. Hierzu gehört auch (und vor allen Dingen) die psychologische Betreuung. Gerade der Unfallverursacher und die Unbeteiligten neigen zu Schockähnlichen Zuständen die zumindest einer emotionalen Zuwendung erfordern. Wenn es erforderlich ist, den Notruf absetzen damit eventuell verletzte Personen Hilfe erhalten können.
3. Die Straße muss schnellstmöglich wieder für den Durchgangsverkehr genutzt werden können. Im Zweifelsfall kann man mit der im Verbandkasten vorhandenen Kreide die Position der Fahrzeuge markieren, und dieses dann anschließend so von der Fahrbahn entfernen, dass der Durchgangsverkehr zumindest fließen kann. Bei schwereren Unfällen ist dies nicht mehr Angelegenheit der Unfallbeteiligten, sondern die Polizei wird sich darum kümmern (dies gilt insbesondere dann, wenn Personenschäden vorliegen oder wenn eine Hauptverkehrsstraße betroffen ist).
4. Nach einem Unfall werden gegenseitig der Name, die Adresse und (dies ist wirklich von allen gleichermaßen von Vorteil) eine Telefonnummer, unter der man auch erreichbar ist., ausgetauscht. Sollte die Polizei hinzugerufen worden sein, wird jeder der Unfallbeteiligten seine Version des Unfalls kunt tun.
5. Die Polizei stellt nach der Unfallaufnahme einen Schuldigen fest, der eine Verwarnung oder ein Bußgeld erhält. Die jeweiligen Unfallgeschädigten müssen nun bei der Versicherung des von der Polizei als Schuldig festgestellten den Schaden einfordern. Hierfür sind folgende Maßnahmen notwendig:
- ein Gutachter muss den Schadensbetrag des beschädigten Fahrzeugs feststellen
- ein Gutachter muss den Wert des beschädigten Fahrzeugs feststellen. Ist ein Fahrzeug nur 1.000 Euro Wert, der Schaden beläuft sich jedoch auf 2.000 Euro, so handelt es sich um wirtschaftlichen Totalschaden und der Geschädigte erhält maximal den Restwert des Fahrzeugs.
- der Schaden muss von der Versicherung eingefordert werden. Hierfür ist nicht der Versicherungsmakler zuständig, sondern es gibt für alle Versicherungen eine spezielle Schadensstelle, die die Meldungen entgegen nimmt.
- ein Mietwagen kann von dem Unfallgeschädigten in Anspruch genommen werden. Hier gilt, dass am besten eine Klasse niedriger als Mietwagen in Anspruch genommen wird. Zudem muss eventuell der Versicherung nachgewiesen werden, dass man Versucht hat, die Kosten für einen Mietwagen gering zu halten, und entsprechende Vergleichsangebote vorzeigen kann.
- die Unfallschilderung an die Versicherung muss Datum, Beteiligte des Unfalls, Streckenverhältnisse und den Ablauf des Schadenvorgangs erhalten.

Sind bei einem Schadensereignis auch ausländische Personen beteiligt, so muss auf JEDEN Fall die Polizei zu dem Unfall hinzugerufen werden. Für ausländische Personen gilt in der Regel die grüne Versicherungskarte. Der Versicherungsschutz gilt (von der Versicherung abhängig) nur, wenn der Unfall von der Polizei aufgenommen worden ist.