Arbeitnehmer genießen in Deutschland ein gutes Schutzrecht. So hat z. B. jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber hat alles mögliche zu unternehmen, um dies zu erreichen. Wie ist es aber in der Praxis, wenn es aus räumlichen Gründen einfach nicht zu erreichen ist oder wenn der Chef sich stuhr stellt? Kündigt ein Arbeitnehmer eine Arbeitsstelle ohne einen neuen Arbeitsplatz zu haben, so wird dem Arbeitnehmer das Arbeitslosengeld für 3 Monate gesperrt.
Bei passivrauchen am Arbeitsplatz kann der Arbeitnehmer aus wichtigem Grund kündigen. Die Bundesarbeitsagentur hat kein Recht, die Leistungen für das Arbeitslosengeld für drei Monate zu kürzen.
Wenn ein Arbeitnehmer kündigen möchte ohne dass das Arbeistlosengeld für drei Monate gesperrt wird, muss ein wichtiger Grund vorliegen. Ein wichtiger Grund ist z. B. Mobbing am Arbeitsplatz oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.
Nun hat das hessische Landessozialgericht in Darmstadt (Az.: LG AL 24/05) bezüglich des Passivrauchens am Arbeitsplatz ein Urteil gefällt, dass auch Passivrauchen zu einem wichtigen Grund erklärt.
Die Bundesarbeitsagentur darf bei einer Kündigung wegen passiv Rauchens keine Sperrfrist gegenüber dem Arbeitnehmer aussprechen wegen vorsätzlicher herbeiführung der Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund (so das Amtsdeutsch).
Doch vorsicht, dieses Urteil ist ersteinmal nur in Hessen gültig und bestimmt nicht zu veralgemeinern. Wer z. B. in der Gastronomie arbeitet und hinter den Tresen steht muss natürlich damit rechnen und kann aus diesem Grunde nicht ohne weiteres Kündigen. In diesem Beispiel hat der Arbeitnehmer ja schon bei Antritt der Arbeitsstelle diesem Risiko eingewilligt.
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